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01.08.2009 - 30.06.2014
01.08.2008 - 31.07.2009
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Nr. 595

Gesetz über den Schutz der Kulturdenkmäler (DSchG)

vom 8. März 1960 (Stand 1. Juli 2014) Der Grosse Rat des Kantons Luzern, auf den Vorschlag des Regierungsrates1 und den Bericht einer Kommission, * beschliesst:


§ 1 *

A. Begriff

1 Kulturdenkmäler sind Werke menschlicher Tätigkeit, die ihres wissenschaftlichen, künstlerischen, historischen oder heimatkundlichen Interesses wegen zu erhalten sind, insbesondere: a.

Kirchen, Kapellen und andere kirchliche Bauten, Burgen, Schlösser, Brücken, Befestigungsanlagen, öffentliche Bauten, Arbeiter- und andere Wohnsiedlungen, Villen, Bürger- und Bauernhäuser, Speicher, Mühlen und andere Bauten, seien sie vollständig oder nur als Ruine erhalten, sowie Gruppen von Bauten (bäuerliche Siedlungen, Ortskerne, Altstädte oder Teile von solchen); b.

gewerbliche und industrielle Anlagen, Anlagen zur Energiegewinnung, Verkehrsanlagen sowie Gärten und Parks; c.

Bauteile, wie Wand- und Deckengetäfer, Türen und Tore, eingebaute Schrankpartien, Treppenanlagen, Gitterwerke, Stukkaturen, Öfen, Inschriften, Wandmalereien, Skulpturen, Wappen, Schilder und sonstige Verzierungen, seien sie vollständig oder nur fragmentarisch erhalten; d.

Inschriftensteine, Marchsteine, Wegkreuze, Bildstöcke, Brunnen, Grabmäler; e.

Handschriften, Urkunden, Akten, Archivalien, Druckschriften, Inkunabeln, graphische Blätter, Landkarten, Pläne, Siegel, Siegelstempel; f.

Plastiken, Keramik, Malereien, Zeichnungen, Erzeugnisse des Kunstgewerbes; g.

Gefässe, Geräte, Münzen, Münzstempel, Medaillen, Waffen, Werkzeuge, Schmuck, Trachten, Uniformen und Textilien aller Art; 1

GR 1958 376

* Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses.

G XVI 1

2

Nr. 595

h.

Bodenaltertümer: 1.

ortsfeste Bodenaltertümer, wie Siedlungsstellen, Gräber, Grabmonumente, Heiligtümer, Wehranlagen, Burgstellen, Verkehrswege, Schalensteine; 2.

Bodenfunde wie Waffen, Werkzeuge, Gefässe, Tonscherben, Schmucksachen, Münzen, Schiffswracks und Überreste anderer Transportmittel, menschliche Skelette, Überreste von Pflanzen und Tieren, soweit sie mit der menschlichen Kultur in Beziehung stehen .


§ 1a *

B. Bauinventar I. Grundsätze

1 Die zuständige Dienststelle erfasst die nach § 1 erhaltenswerten unbeweglichen Werke für jede Gemeinde in einem Bauinventar. Die Eigentümer der betroffenen Werke sind in das Verfahren einzubeziehen. 2 Erhaltenswerte Einzelobjekte und Baugruppen von erheblichem wissenschaftlichem, künstlerischem, historischem oder heimatkundlichem Wert werden als schützenswerte Objekte ins Inventar aufgenommen. 3 Das Bauinventar enthält eine Beschreibung der Objekte und nennt die massgeblichen Kriterien für ihre Bewertung. Es ist öffentlich und periodisch nachzuführen. 4 Die zuständige Dienststelle setzt das Bauinventar für jede Gemeinde separat in Kraft. 5 Der Regierungsrat regelt das Nähere in einer Verordnung.


§ 1b *

II. Untersuchung und Erfassung 1 Eigentümer und andere Berechtigte haben der zuständigen Dienststelle zu gestatten, ein Objekt auf seine Eintragungswürdigkeit hin zu untersuchen und zu erfassen. 2 Entsteht dabei ein Sachschaden, ist er zu ersetzen. Kommt über die Entschädigung keine Einigung zustande, wird sie im Schätzungsverfahren nach dem Enteignungsgesetz vom 29. Juni 19702 festgesetzt. Im Übrigen und für widerrechtlich zugefügte Schäden gelten die Bestimmungen des Haftungsgesetzes vom 13. September 19883.


§ 1c *

III. Wirkung des Bauinventars 1 Sind im Bauinventar als schützenswert eingetragene Objekte von einer Planung oder Baubewilligung betroffen, ist die zuständige Dienststelle in das Verfahren einzubeziehen. 2 Eigentümer von im Bauinventar eingetragenen Objekten können bei der zuständigen Dienststelle beantragen, dass ein Feststellungsentscheid über die Eintragung erlassen wird, sofern sie ein schutzwürdiges Interesse nachweisen. Der Feststellungsentscheid ist in der Regel innert 6 Monaten seit dem Antrag zu erlassen.

2

SRL Nr. 730. Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.

3

SRL Nr. 23. Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.

Nr. 595

3

3 Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Planungs- und Baugesetzes vom 7. März 19894.


§ 2

C. Schutzbestimmungen I. Im allgemeinen 1. Denkmalverzeichnis 1 Kulturdenkmäler von erheblichem wissenschaftlichem, künstlerischem, historischem oder heimatkundlichem Wert, die besonders schutzwürdig sind, werden in das kantonale Denkmalverzeichnis eingetragen. Über die Eintragung entscheidet die zuständige Dienststelle5 auf den Antrag der Denkmalkommission und nach Anhörung der Gemeinden, auf deren Gebiet sich das Denkmal befindet. Den Gemeinden steht das Recht zu, von sich aus bei der zuständigen Dienststelle die Aufnahme von Kulturdenkmälern ins Denkmalverzeichnis zu beantragen. *2 Der Eigentümer ist vor der Beschlussfassung über die Eintragung anzuhören. Er erhält Gelegenheit zur schriftlichen Vernehmlassung. Es wird ihm ein begründeter Entscheid zugestellt. 3 Für die Streichung aus dem Verzeichnis gelten sinngemäss die Vorschriften über die Eintragung. 4 Eintragung und Streichung werden im Kantonsblatt veröffentlicht. 5 Die zuständige Dienststelle6 ist befugt, die einzutragenden oder die eingetragenen Denkmäler nach vorheriger Benachrichtigung des Eigentümers und des Besitzers zu besichtigen.


§ 3

2. Vorsorgliche Verfügungen 1 Die zuständige Dienststelle kann schon vor der Eintragung ins Denkmalverzeichnis die zum Schutze eines gefährdeten Denkmals notwendigen vorsorglichen Verfügungen treffen. 2 Die Gemeinden können derartige vorsorgliche Massnahmen bei der zuständigen Dienststelle beantragen oder sie in ausserordentlich dringenden Fällen unter Meldung an die zuständige Dienststelle selber treffen. *3 Sind vorsorgliche Verfügungen getroffen worden, so hat die zuständige Dienststelle innerhalb von 3 Monaten zu entscheiden, ob die betreffenden Objekte ins Denkmalverzeichnis einzutragen oder ob die provisorischen Massnahmen wieder aufzuheben sind. * 4

SRL Nr. 735. Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.

5

Gemäss Änderung vom 6. April 2009, in Kraft seit dem 1. August 2009 (G 2009 209), wurde in den §§ 2, 3, 5, 11-13, 16, 17 und 19 die Bezeichnung «Bildungs- und Kulturdepartement» durch die Bezeichnung «zuständige Dienststelle» ersetzt.

6

Gemäss Änderung vom 6. April 2009, in Kraft seit dem 1. August 2009 (G 2009 209), wurden in den §§ 2, 13, 14, 15 und 17 die Bezeichnungen «Organe der Denkmalpflege», «Denkmalpfleger» und «Kantonsarchäologe» durch die Bezeichnung «zuständige Dienststelle» ersetzt.

4

Nr. 595


§ 4

II. Immobilien 1. Anmerkung im Grundbuch; Anzeige von Handänderungen; Kennzeichnung

1 Werden Grundstücke oder Bestandteile oder Zubehör von solchen ins Denkmalverzeichnis aufgenommen, so ist im Grundbuch eine öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung im Sinne von § 5 anzumerken. 2 Das Grundbuchamt hat der zuständigen Dienststelle Handänderungen solcher Grundstücke mitzuteilen. *3 Die im Denkmalverzeichnis eingetragenen Immobilien können im Einverständnis mit dem Eigentümer durch eine Tafel oder Inschrift gekennzeichnet werden.


§ 5

2. Eigentumsbeschränkungen 1 Im Denkmalverzeichnis eingetragene Immobilien dürfen ohne Bewilligung der zuständigen Dienststelle weder renoviert, verändert, beseitigt, zerstört noch sonstwie in ihrer Wirkung beeinträchtigt werden. Sie sind so zu erhalten, dass ihr Bestand dauernd gesichert ist. 2 Die zuständige Dienststelle ist berechtigt, die bewilligten Arbeiten zu kontrollieren. *3 Unter Denkmalschutz gestellte Bauten und Anlagen des Staates und der Gemeinden können, wenn ihre besondere Bedeutung es rechtfertigt, der Allgemeinheit zugänglich gemacht werden. Hierzu bedarf es eines Beschlusses des Regierungsrates oder, bei den einer Gemeinde gehörenden Objekten, der Gemeinde. *4 Im Denkmalverzeichnis eingetragene Bauten und Anlagen, die im privaten Eigentum stehen, können durch Dienstbarkeitsverträge mit dem Eigentümer öffentlich zugänglich gemacht werden. Durch öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung kann dies nur ausnahmsweise bei unbewohnten Bauten geschehen, wenn ein ausserordentliches öffentliches Interesse besteht.


§ 6

3. Entschädigung des Grundeigentümers und Beiträge 1 Eigentumsbeschränkungen gemäss § 5, die einer Enteignung gleichkommen, sind vom Staat voll zu entschädigen. *2 An die Kosten der Erhaltung und der Renovation von Immobilien, die im kantonalen Denkmalverzeichnis eingetragen sind, leistet der Staat Beiträge, soweit über die ordentlichen Unterhaltskosten hinaus Mehraufwendungen entstehen. 3 Die Beiträge nach Absatz 2 werden vom Regierungsrat nach Anhören des Eigentümers und der Denkmalkommission festgesetzt. *4 Wenn der Eigentümer eine Entschädigung nach Absatz 1 fordert, unterbreitet ihm der Regierungsrat einen Vorschlag. Wenn keine Einigung zustande kommt, wird die Entschädigung unter Berücksichtigung der Beiträge nach Absatz 2 im Schätzungsverfahren nach dem Enteignungsgesetz festgesetzt. *

Nr. 595

5


§ 7 *


§ 8

5. Berücksichtigung bei der Katasterschatzung 1 Hat eine öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung gemäss § 5 eine Wertverminderung des Grundstückes zur Folge, so ist diese bei der Festsetzung der Katasterschatzung zu berücksichtigen.


§ 9

III. Mobilien 1. Besondere Voraussetzungen für den Schutz 1 Bewegliche Kulturdenkmäler werden, sofern im übrigen die Voraussetzungen von § 2 erfüllt sind, nur dann ins kantonale Denkmalverzeichnis eingetragen, wenn ihre Herkunft aus dem Kanton Luzern feststeht oder mit grosser Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, oder wenn sie ein einheimischer Künstler geschaffen hat. 2 Der Denkmalschutz bezieht sich auch auf Mobilien, die trotz fremder Herkunft mit der einheimischen Vergangenheit so eng verbunden sind, dass ihr Verlust eine wesentliche Einbusse für die Allgemeinheit bedeuten würde. 3 Private Sammlungen von Kulturdenkmälern werden nicht als solche ins Denkmalverzeichnis aufgenommen, sondern nur einzelne Gegenstände, für welche die Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 erfüllt sind.


§ 10

2. Schutz gefährdeter Mobilien 1 Sind eingetragene Mobilien der Gefahr der Beeinträchtigung, des Zerfalls, der Zerstörung oder des Verlustes ausgesetzt, so ist der Eigentümer durch die zuständige Dienststelle aufzufordern, sie innert angemessener Frist nach ihren Weisungen zu schützen. Tut er das nicht oder ist er hiezu nach den gegebenen Verhältnissen nicht in der Lage, so hat die zuständige Dienststelle das Recht, die Aufbewahrung des Gegenstandes an einem geeigneten, wenn möglich allgemein zugänglichen Orte anzuordnen und zu seiner Erhaltung die erforderlichen Vorkehren zu treffen. *2 An die Kosten der Erhaltung solcher Objekte leistet der Staat Beiträge, wie sie in § 6 vorgesehen sind. *3 An die Stelle der in Absatz 1 genannten Massnahmen tritt auf Verlangen des Eigentümers der Erwerb der gefährdeten Gegenstände gemäss § 11.

6

Nr. 595


§ 11

3. Erwerbsrecht des Staates oder der Gemeinden bei Veräusserungen 1 Wird ein durch Eintrag im kantonalen Denkmalverzeichnis geschützter beweglicher Gegenstand veräussert (Verkauf, freiwillige Versteigerung, Tausch, Schenkung), so ist der Staat befugt, ihn zum Verkehrswert zu erwerben. Ausgenommen ist die Veräusserung an den Ehegatten oder an den eingetragenen Partner, an einen Verwandten, an Verschwägerte oder an Geschwister des eingetragenen Partners des Veräusserers, sofern diese im Kanton Luzern Wohnsitz haben. Der Veräusserer hat die zuständige Dienststelle zu benachrichtigen. Kommt mit dem Veräusserer keine Einigung zustande, so wird die vom Staat zu leistende Entschädigung im Schätzungsverfahren nach dem Enteignungsgesetz festgesetzt. *2 Der Staat kann das in Absatz 1 umschriebene Erwerbsrecht einer Einwohner- oder Kirchgemeinde oder einer Korporation7 abtreten. Er soll einer Gemeinde oder einer Korporation das Vorrecht dann einräumen, wenn diese am Gegenstand ein besonderes Interesse hat und Gewähr für zweckentsprechende Aufbewahrung und Erhaltung bietet. Die zuständige Dienststelle beschliesst hierüber auf den Antrag der Denkmalkommission. *3 Machen die berechtigten Gemeinwesen, nachdem sie von der beabsichtigten Veräusserung Kenntnis erhielten, das Erwerbsrecht innerhalb eines Monates nicht geltend, so fällt es dahin. 4 Veräusserungen, die der zuständigen Dienststelle nicht angezeigt werden, sind ungültig.


§ 12

4. Ausfuhr geschützter Mobilien aus dem Kanton 1 Die Ausfuhr eines eingetragenen beweglichen Denkmals aus dem Kantonsgebiet ist in jedem Falle der zuständigen Dienststelle anzuzeigen.


§ 13

IV. Bodenaltertümer 1. Eigentum der Bodenfunde, Meldepflicht 1 Für Bodenfunde (Schätze und wissenschaftliche Gegenstände) gelten die Vorschriften der Artikel 723 und 724 ZGB8. 2 Der Finder oder Entdecker hat den Fund unverzüglich der Gemeinde anzuzeigen, die die zuständige Dienststelle benachrichtigt. *3 Behörden und Beamte des Staates und der Gemeinden, besonders die Polizei, haben alle Wahrnehmungen über Bodenfunde der zuständigen Dienststelle mitzuteilen.


§ 13a * 2. Archäologisches Fundstelleninventar1 Die zuständige Dienststelle erfasst die archäologischen Fundstellen in einem Inventar.

7

Gemäss Gesetz über die Korporationen vom 9. Dezember 2013, in Kraft seit dem 1. Juli 2014 (G 2014 53), wurde die Bezeichnung «Korporationsgemeinde» durch «Korporation» ersetzt.

8

SR 210

Nr. 595

7

2 Das archäologische Fundstelleninventar enthält eine Beschreibung der Fundstellen und Aussagen über die erforderlichen Schutzmassnahmen. Es ist öffentlich und laufend nachzuführen. 3 Sind im Inventar eingetragene Fundstellen von Planungen oder Baubewilligungen betroffen, ist die zuständige Dienststelle in das Verfahren einzubeziehen. Eingriffe in eingetragene Fundstellen sind von der zuständigen Dienststelle zu bewilligen. Die Bewilligung ist gebührenfrei. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Planungs- und Baugesetzes. 4 Eigentümer und andere Berechtigte haben der zuständigen Dienststelle den Zugang zu ihren Grundstücken zu gewähren. § 1b kommt sinngemäss zur Anwendung. 5 Der Regierungsrat regelt das Nähere in einer Verordnung.


§ 14


3. Verhalten bei Bau- und Grabarbeiten 1 Stösst man bei Bau- und Grabarbeiten auf Bodenaltertümer, so haben Entdecker, Bauherr, Bauleiter und Unternehmer sofort die Gemeinde und diese die zuständige Dienststelle zu benachrichtigen. *2 Eine Fachperson der zuständigen Dienststelle begibt sich umgehend vor Ort und trifft die zur Bergung und Verwahrung des Fundes sachgemässen Anordnungen. *3 Bis die zuständige Dienststelle die Fundstelle freigibt, sind sämtliche von der Dienststelle nicht autorisierten Arbeiten untersagt. Diese Verpflichtung erlischt innert 5 Tagen seit der Benachrichtigung. * § 15

4. Grabungsschutzgebiete 1 Gebiete, in denen Bodenaltertümer vorhanden sind, können zu Grabungsschutzgebieten erklärt werden. 2 Grabungsschutzgebiete dürfen nicht verändert, insbesondere weder aufgefüllt noch überbaut werden, bevor sie von der zuständigen Dienststelle freigegeben werden. 3 Dabei findet § 6 sinngemässe Anwendung. 4 Hat der Staat binnen einer Schutzzeit von einem Jahr nicht das Enteignungsverfahren eingeleitet, so fällt die Eigentumsbeschränkung dahin, sofern nicht auf dem Verhandlungswege eine längere Frist vereinbart wurde.


§ 16

5. Grabungsrecht 1 Das Forschen und Graben nach Bodenaltertümern bedarf der Bewilligung der zuständigen Dienststelle. 2 Eigentümer und andere Berechtigte haben der zuständigen Dienststelle und den von ihr beigezogenen Personen Grabungsarbeiten auf ihren Grundstücken zu gestatten. *

8

Nr. 595

3 Entsteht bei Grabungsarbeiten nach Absatz 2 ein Sachschaden, ist er zu ersetzen.
Kommt über die Entschädigung keine Einigung zustande, wird sie im Schätzungsverfahren nach dem Enteignungsgesetz festgesetzt. Im Übrigen und für widerrechtlich zugefügte Schäden gelten die Bestimmungen des Haftungsgesetzes. * § 17

6. Aufbewahrung der Funde 1 Bodenfunde sind in staatlichen Sammlungen oder in regionalen und lokalen Museen aufzubewahren. Die Zuweisung von Neufunden erfolgt durch die zuständige Dienststelle. 2 Wenn es im Interesse der Forschung liegt und Gewähr für sachgemässe Aufbewahrung und Erhaltung geboten ist, können Bodenfunde ausnahmsweise auch als Leihgaben in privaten Sammlungen belassen werden. 3 Über alle Bodenfunde in öffentlichem und privatem Besitz steht der zuständigen Dienststelle ein Aufsichtsrecht zu. 4 Die zuständige Dienststelle hat durch Beratungen und Anordnungen dafür zu sorgen, dass die Bodenfunde inventarisiert, soweit nötig instandgestellt und konserviert, sachgemäss gepflegt und aufbewahrt werden.


§ 18

D. Organisation I. Zuständigkeit

1 Für den Vollzug dieses Gesetzes sind zuständig: a.

der Regierungsrat;

b.

das Bildungs- und Kulturdepartement9; c. * die Gemeinderäte, sofern die Gemeinden in ihren rechtsetzenden Erlassen nichts anderes geregelt haben; d.

die Denkmalkommission; e. * die zuständige Dienststelle. f. *


§ 19 *

1. Gemeinden 1 Die Gemeinden haben neben den Aufgaben und Befugnissen gemäss den §§ 2, 3, 5 und 13 die Pflicht, beim Vollzug dieses Gesetzes mitzuwirken, indem sie Verhältnisse und Vorgänge, die Massnahmen zum Schutz von Kulturdenkmälern als notwendig erscheinen lassen, sowie Widerhandlungen gegen dieses Gesetz unverzüglich der zuständigen Dienststelle zur Kenntnis bringen.

9

Gemäss Änderung des Organisationsgesetzes vom 17. Februar 2003, in Kraft seit dem 1. Juli 2003 (G 2003 89), wurde die Bezeichnung «Justiz-, Gemeinde- und Kulturdepartement» durch «Bildungs- und Kulturdepartement» ersetzt.

Nr. 595

9


§ 20 *

2. Denkmalkommission 1 Der Regierungsrat wählt eine Denkmalkommission von fünf bis sieben Mitgliedern. Sie setzt sich aus Vertretern der Politik, der Grundeigentümer und aus Fachpersonen zusammen. Die Denkmalkommission berät die zuständige Dienststelle, das Bildungs- und Kulturdepartement und den Regierungsrat in allen wichtigen Fragen der Denkmalpflege und Archäologie und ist insbesondere im Zusammenhang mit Unterschutzstellungen und deren Folgegeschäften sowie mit grösseren wissenschaftlichen Ausgrabungen anzuhören. 2 Der Regierungsrat regelt das Nähere in einer Verordnung.


§ 21 *

3. Zuständige Dienststelle 1 Die vom Regierungsrat in der Verordnung als zuständig bezeichnete Dienststelle a.

ist zuständig für alle Vollzugsmassnahmen, die durch Gesetz und Verordnung nicht anderen Organen übertragen sind, b.

berät Eigentümer und Fachpersonen im Rahmen der Erhaltung von Kulturdenkmälern unentgeltlich.


§ 22 *

II. Finanzierung 1. Sachausgaben

1 Nach Massgabe der vom Kantonsrat bewilligten Mittel unterstützt der Staat die Erhaltung und Pflege von Kulturdenkmälern und die Durchführung wissenschaftlicher Untersuchungen, Dokumentationen und Ausgrabungen. 2 Die Höhe der eingesetzten Mittel richtet sich nach der künstlerischen, wissenschaftlichen und typologischen Bedeutung der betroffenen Kulturdenkmäler sowie nach Art und Umfang der Arbeiten und Untersuchungen.


§ 23 *


§ 24 *


§ 25

IV. Verzicht auf Massnahmen 1 Der Regierungsrat kann nach Anhörung der Denkmalkommission von der Durchführung einer in diesem Gesetze vorgesehenen Massnahme absehen, wenn diese im Hinblick auf die Bedeutung des Objektes unverhältnismässig hohe Aufwendungen erfordern würde.

10

Nr. 595


§ 25a * V. Rechtsmittel1 Gegen Entscheide nach diesem Gesetz kann nach den Vorschriften des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 3. Juli 197210 Beschwerde geführt werden.


§ 26

VI. Schlussbestimmung 1 Dieses Gesetz tritt am 1. Mai 1960 in Kraft und ist zu veröffentlichen11.

10

SRL Nr. 40

11

Dieses Gesetz wurde am 12. März 1960 im Kantonsblatt veröffentlicht (K 1960 236). Die Referendumsfrist lief am 21. April 1960 unbenützt ab (K 1960 430).

Nr. 595

11

Änderungstabelle - nach Paragraf Element

Beschlussdatum

Inkrafttreten

Änderung

Fundstelle G

Erlass

08.03.1960

01.05.1960

Erstfassung

G XVI 1

Ingress

28.04.2008

01.08.2008

geändert

G 2008 256

06.04.2009

01.08.2009

geändert

G 2009 209

06.04.2009

01.08.2009

eingefügt

G 2009 209

06.04.2009

01.08.2009

eingefügt

G 2009 209

06.04.2009

01.08.2009

eingefügt

G 2009 209


§ 2
Abs. 1

19.03.2007

01.01.2008

geändert

G 2007 108


§ 3
Abs. 2

19.03.2007

01.01.2008

geändert

G 2007 108


§ 3
Abs. 3

06.04.2009

01.08.2009

geändert

G 2009 209


§ 4
Abs. 2

06.04.2009

01.08.2009

geändert

G 2009 209


§ 5
Abs. 2

06.04.2009

01.08.2009

geändert

G 2009 209


§ 5
Abs. 3

19.03.2007

01.01.2008

geändert

G 2007 108


§ 6
Abs. 1

06.04.2009

01.08.2009

geändert

G 2009 209


§ 6
Abs. 3

03.07.1972

01.01.1973

geändert

G XVIII 193


§ 6
Abs. 4

03.07.1972

01.01.1973

geändert

G XVIII 193

10.09.2007

01.01.2008

aufgehoben

G 2007 342


§ 10
Abs. 1

06.04.2009

01.08.2009

geändert

G 2009 209


§ 10
Abs. 2

10.09.2007

01.01.2008

geändert

G 2007 342


§ 11
Abs. 1

11.09.2006

01.01.2007

geändert

G 2006 316


§ 11
Abs. 2

28.04.2008

01.08.2008

geändert

G 2008 294


§ 13
Abs. 2

19.03.2007

01.01.2008

geändert

G 2007 108

06.04.2009

01.08.2009

eingefügt

G 2009 209


§ 14
Abs. 1

19.03.2007

01.01.2008

geändert

G 2007 108


§ 14
Abs. 2

06.04.2009

01.08.2009

geändert

G 2009 209


§ 14
Abs. 3

06.04.2009

01.08.2009

geändert

G 2009 209


§ 16
Abs. 2

06.04.2009

01.08.2009

geändert

G 2009 209


§ 16
Abs. 3

06.04.2009

01.08.2009

eingefügt

G 2009 209


§ 18
Abs. 1, c.

19.03.2007

01.01.2008

geändert

G 2007 108

06.04.2009

01.08.2009

geändert

G 2009 209

06.04.2009

01.08.2009

aufgehoben

G 2009 209

19.03.2007

01.01.2008

geändert

G 2007 108

06.04.2009

01.08.2009

geändert

G 2009 209

06.04.2009

01.08.2009

geändert

G 2009 209

06.04.2009

01.08.2009

geändert

G 2009 209

06.04.2009

01.08.2009

aufgehoben

G 2009 209

03.07.1972

01.01.1973

aufgehoben

G XVIII 193

06.04.2009

01.08.2009

eingefügt

G 2009 209

12

Nr. 595

Änderungstabelle - nach Beschlussdatum Beschlussdatum

Inkrafttreten

Element

Änderung

Fundstelle G

08.03.1960

01.05.1960

Erlass

Erstfassung

G XVI 1

03.07.1972

01.01.1973

geändert

G XVIII 193

03.07.1972

01.01.1973

geändert

G XVIII 193

03.07.1972

01.01.1973

aufgehoben

G XVIII 193

11.09.2006

01.01.2007

geändert

G 2006 316

19.03.2007

01.01.2008

geändert

G 2007 108

19.03.2007

01.01.2008

geändert

G 2007 108

19.03.2007

01.01.2008

geändert

G 2007 108

19.03.2007

01.01.2008

geändert

G 2007 108

19.03.2007

01.01.2008

geändert

G 2007 108

19.03.2007

01.01.2008

geändert

G 2007 108

19.03.2007

01.01.2008

geändert

G 2007 108

10.09.2007

01.01.2008

aufgehoben

G 2007 342

10.09.2007

01.01.2008

geändert

G 2007 342

28.04.2008

01.08.2008

Ingress

geändert

G 2008 256

28.04.2008

01.08.2008

geändert

G 2008 294

06.04.2009

01.08.2009

geändert

G 2009 209

06.04.2009

01.08.2009

eingefügt

G 2009 209

06.04.2009

01.08.2009

eingefügt

G 2009 209

06.04.2009

01.08.2009

eingefügt

G 2009 209

06.04.2009

01.08.2009

geändert

G 2009 209

06.04.2009

01.08.2009

geändert

G 2009 209

06.04.2009

01.08.2009

geändert

G 2009 209

06.04.2009

01.08.2009

geändert

G 2009 209

06.04.2009

01.08.2009

geändert

G 2009 209

06.04.2009

01.08.2009

eingefügt

G 2009 209

06.04.2009

01.08.2009

geändert

G 2009 209

06.04.2009

01.08.2009

geändert

G 2009 209

06.04.2009

01.08.2009

geändert

G 2009 209

06.04.2009

01.08.2009

eingefügt

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